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Geschäftsordnung


 

Inhaltsübersicht

A. Präambel
B. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
C. Versammlungen
D. Zusammenarbeit mit anderen Organen und Ausschüssen
E. Sonstiges
F. Inkrafttreten

                                    

                                          B. Interne Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung
                                                         § 1 Geschäftsführung

(1) Der Präsident bestellt den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsidium.
(2) Der Geschäftsführer muss kein gewähltes Mitglied des Präsidiums sein.
(3) Der Geschäftsführer nimmt, wenn er nicht gewähltes Mitglied ist, an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
(4) Im Übrigen bleibt § 9 (7) der Satzung unberührt.
(5) Zur Finanzierung der Geschäftsstelle und des Geschäftsführers werden dem zuständigen Mit-gliedsverband Mittel zur Verfügung gestellt, über deren Höhe das Präsidium beschließt.

                                                                 C. Sitzungen
                                                               § 2 Einberufung

(1) Die Präsidiumssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal pro Jahr statt.
(2) Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder vertretungsweise durch den Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Fassung vom 21. April 2018 2
(3) In dringenden Fällen oder wenn die Vizepräsidenten dies gemeinsam gegenüber dem Präsidenten verlangen, finden außerordentliche Präsidiumssitzungen statt.

                                                              § 3 Einladungsfrist

(1) Die Sitzung des Präsidiums ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
(2) In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf bis zu 3 Tage verkürzt werden.

                                                               § 4 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten oder vertretungsweise vom Geschäftsführer erstellt.
(2) Sie kann mit Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder zu Beginn der Sitzung ergänzt bzw. umgestellt werden.

                                                                § 5 Ablauf der Sitzungen

(1) Die Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet. Im Vertretungsfall übernimmt der älteste Vizepräsident diese Aufgabe.
(2) Der Sitzungsleiter entscheidet über Worterteilung und Rednerfolge.

                                                                § 6 Öffentlichkeit

(1) Die Präsidiumssitzungen sind nicht öffentlich. Die behandelten Vorgänge sind vertraulich.
(2) Das Präsidium kann ständige Gäste mit beratender Stimme einladen.
(3) Im Übrigen bleibt § 9 (7) der Satzung unberührt.

                                                                § 7 Beschlussfassung

(1) Alle gewählten Präsidiumsmitglieder haben Sitz und Stimme.
Fassung vom 21. April 2018
(2) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen.
(4) Das Präsidium entscheidet mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder.
(5) Alle finanziellen Entscheidungen über 2.000 € werden auf Basis von Beschlüssen des Präsidiums getroffen. Umlaufbeschlüsse sind möglich.

                                                               § 8 Protokoll

(1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
(2) Protokollführer ist der Geschäftsführer. Im Falle der Verhinderung bestimmt der Präsident einen Vertreter.
(3) Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter unterzeichnet.
(4) Jedes Präsidiumsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung innerhalb eines Monats, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf.


                             D. Zusammenarbeit mit anderen Organen und Ausschüssen

                                                               § 9 Ausschüsse

(1) Der Präsident kann zur Aufgabenerledigung gem. § 2 der Satzung Ausschüsse berufen und Zuständigkeiten delegieren.
(2) Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung des Präsidiums.

                                                                     E. Sonstiges

                                                       § 10 Anträge zur Fischereiabgabe

Fassung vom 21. April 2018 4
Anträge der Mitgliedsverbände an den Fischereibeirat auf Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln der Fischereiabgabe sind den Präsidiumsmitgliedern vor Ablauf der Einreichungsfristen 30. Juni und 31. Dezember schriftlich mitzuteilen. Sie sind in der darauffolgenden Präsidiumssitzung unter Bekanntgabe aller relevanten Angaben (z. B. Personalstellen, Finanzbedarf, Zeitplan) offen zu legen und zu beraten.


                                                                     F. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 30.01.2013 in Kraft

 


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